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Thema: Aufhebung von § 219a Strafgesetzbuch

13. Mai 2018

Der Unterbezirksparteitag möge beschließen:

  • 219 a StGB muss aufgehoben werden. Die SPD-Bundestagsfraktion möge den fertigen Gesetzesentwurf zur Streichung des § 219 a StGB unverzüglich in den Bundestag einzubringen.

 

Begründung:

Die SPD-Bundestagsfraktion hat bereits einen Antrag formuliert, § 219 a StGB aufzuheben. Sie hat diesen aber bisher nicht eingebracht.

  • 219 a StGB wurde1933 in das Strafgesetzbuch aufgenommen. Er stellt
    nicht nur die Werbung, sondern schon die Information über einen
    Schwangerschaftsabbruch unter Strafe. Auf eine solche muss aber Anspruch
    bestehen. Diese ist ergibt sich aus § 219 StGB in der Fassung von 1995.
    „Wenn die Rechtsordnung Wege zur Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen durch Ärzte eröffnet, muss es dem Arzt auch ohne negative Folgen für ihn möglich sein, darauf hinzuweisen, dass Patientinnen seine Dienste in Anspruch nehmen können.“ (BVerfG V. 24.5.2006 1 BvR 1060/02, l BvR 1139/03 juris Rn. 36).

Das öffentliche Angebot, über einen Schwangerschaftsabbruch zu informieren, stellt keine Aufforderung zu einer Straftat dar. Denn der Schwangerschaftsabbruch ist unter Beachtung von § 219 nicht strafbar. Auf diesem Hintergrund ist der Antrag der FDP-Fraktion (Bundestagsdrucksache 19/820) ein fauler Kompromiss.

Für Ärztinnen und Ärzte muss Rechtssicherheit geschaffen werden, damit sie abgesichert für betroffene Frauen und ihre Partner handeln können. Dies ergibt sich schon aus dem Grundrecht auf Berufsfreiheit (GG Art12, Abs. 1).

Gerade aber Frauen, die sich mit dem Thema des Schwangerschaftsabbruchs beschäftigen, haben momentan keine Möglichkeit, zuverlässige und thematisch fundierte Quellen in Augenschein zu nehmen. Dies wiederrum verstößt gegen das Informationsrecht, welches im Grundgesetz geregelt ist. (GG 5, Abs 1)